Individuelle Berufsorientierung


Individuelle Berufsorientierung

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung - § 13b Schulunterrichtsgesetz

Durch die Anwendung des Schulunterrichtsgesetztes (SchUG) § 13b wird Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufsorientierung (d.h. der Unterricht entfällt für den Einzelnen bzw. die Einzelne) ermöglicht - dies wird durch die Schülerunfallversicherung gedeckt!

Der einzelne Schüler bzw. die Schülerin dürfen zum Zweck der eigenen Berufsorientierung bis zu max. 5 Tagen dem Unterricht fernbleiben.

Die individuelle Berufsorientierung muss aber zwischen Eltern, Schule (Klassenvorstand) und z. B. Betrieb oder anderen Institutionen (AMS,WKO, AK, weiterführende Schulen) vereinbart und abgestimmt werden.